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Bislang war sich die
Rechtsprechung ziemlich einig: Zeitarbeiter dürfen wählen, zählen aber nicht. Dieses Prinzip stellt das Arbeitsgericht Elmshorn aber in
Frage.
§ 7 S. 2 BetrVG sieht vor,
dass Zeitarbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind, wenn diese länger als 3 Monate bei dem Kunden eingesetzt sind. Wählbar bleiben sie
ausschließlich bei ihrem Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 S. 2 AÜG). Nac… mehr
