Rechtslupe -
Nach deutschem Recht dürfen “tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2″, also insbesondere Schlachtabfälle, grundsätzlich nur in der
Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden, in deren Einzugsbereich sie anfallen. Die Einzugsbereiche werden durch Rechtsverordnung
der entsorgungspflichtigen Körperschaften – in Bayern der Landkreise und kreisfreien Gemeinden – festgelegt. Diese Regel… mehr
